Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeine Verkaufsbedingungen der WITTE TUBE + PIPE SYSTEMS GmbH
1. Geltungsbereich, Abwehrklausel
1.1 Diese AGB gelten gegenüber Unternehmen, juristischen Personen des öffentlichen Rechts sowie öffentlich-rechtlichem Sondervermögen
1.2 Unsere Lieferungen, Leistungen und Angebote erfolgen ausschließlich aufgrund der nachstehenden Geschäftsbedingungen. Sie gelten auch dann für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.
1.3 Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn wir sie schriftlich bestätigen. Abweichende Einkaufsbedingungen werden auch dann nicht Vertragsbestandteil, wenn sie die Einbeziehung unserer Geschäftsbedingungen ausschließen und/oder wenn diesen Bedingungen nicht ausdrücklich widersprochen wurde.
2. Angebote, Vertragsschluss, Beschaffenheit der Kaufgegenstände
2.1 Unsere Angebote sind freibleibend. Bei einem Auftrag kommen Verträge über unsere Leistungen und Lieferungen erst aufgrund unserer Auftragsbestätigung – unterbleibt eine solche – aufgrund unserer Lieferung zustande.
2.2 Werkstoffzusammensetzung, Güte und Maße der Kaufgegenstände bestimmen sich nach den bei Vertragsabschluss geltenden DIN-/EN-Bestimmungen bzw. Werkstoffblättern, mangels solcher nach Handelsbrauch. Im Übrigen gelten als vereinbarte Beschaffenheit unserer Produkte ausschließlich diejenigen Eigenschaften und Merkmale, die in unserer Auftragsbestätigung genannt sind. Eine Beschaffenheitsgarantie stellen Erklärungen unsererseits nur dar, wenn wir sie ausdrücklich schriftlich als solche bezeichnet haben.
2.3 Die Eignung bestätigter Werkstoffe und Eigenschaften unserer Lieferung für einen uns bekanntgegebenen Verwendungszweck ist von uns nicht zu prüfen, es sei denn, dass entsprechende Beschaffenheits- und Eignungsangaben ausdrücklich schriftlich von uns garantiert worden sind.
2.4 Gewichtsbezogene Abrechnungen dürfen von uns nach theoretischem Gewicht in der Bundesrepublik Deutschland anerkannter Normen und Tabellen vorgenommen werden. Abweichende Gewichtsfeststellungen vom Käufer können nur auf der Grundlage von amtlichen Nachwiegungen unverzüglich bei Anlieferung geltend gemacht werden.
3. Preise
3.1 Der Preis des Kaufgegenstandes versteht sich ab Lager (EXW). Alle anfallenden zusätzlichen Kosten gehen zu Lasten des Käufers. Dazu zählen insbesondere Zölle, Konsulatskosten, Frachten und Versicherungsprämien.
4. Zahlungen und Verrechnung, Skonto
4.1 Unsere Forderungen sind sofort nach Lieferung ohne Skontoabzug fällig und für uns kostenfrei auf unser Geschäftskonto zu bezahlen.
4.2 Ein Zurückbehaltungsrecht und eine Aufrechnungsbefugnis steht dem Käufer nur insoweit zu, wie seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
4.3 Gerät der Käufer mit Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber, die mehr als 15 % unserer fälligen Forderungen gegen ihn ausmachen, für mehr als 10 Tage in Verzug, sind wir berechtigt, alle Forderungen gegen ihn sofort fällig zu stellen, auch wenn Zahlungsfristen vereinbart sind, die noch nicht abgelaufen sind. Auch wenn vertraglich andere Zahlungsmodalitäten vereinbart sind, können wir in diesem Fall weitere Lieferungen und Leistungen davon abhängig machen, dass Vorkasse geleistet wird oder absolut gleichwertige Sicherheiten gestellt werden.
4.4 Ein vereinbartes Skonto bezieht sich immer nur auf den Warenwert ohne Nebenkosten. Voraussetzung für jeden Skontoabzug ist, dass der Käufer im Zeitpunkt der Skontierung alle fälligen Verbindlichkeiten bei uns vollständig ausgeglichen hat. Soweit schriftlich nicht anders vereinbart, beginnt die Skontofrist mit dem Rechnungsdatum.
5. Lieferung, Lieferverzug
5.1 Liefertermine oder Lieferfristen, gelten als unverbindlich, sofern sie nicht schriftlich als verbindlich bezeichnet werden. Lieferfristen beginnen mit der Absendung unserer Auftragsbestätigung, sie enden mit dem Tag der Absendung der Abholungsbereitstellungsanzeige bzw. der Versandbereitschaftsanzeige.
5.2 Der Käufer kann uns drei Wochen nach Überschreitung eines unverbindlichen Liefertermins oder einer unverbindlichen Lieferfrist schriftlich auffordern, binnen angemessener Frist zu liefern. Mit dem Zugang der Aufforderung kommen wir in Verzug. Der Käufer kann neben der Lieferung Ersatz eines durch den Verzug etwa entstandenen Schadens verlangen; dieser Anspruch beschränkt sich bei leichter Fahrlässigkeit unsererseits auf höchstens 5 % des vereinbarten Kaufpreises. Nach erfolglosem Ablauf der gesetzten Frist ist der Käufer berechtigt, durch schriftliche Erklärung vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen; bei einfacher Fahrlässigkeit unsererseits beschränkt sich dieser Schadensersatzanspruch auf den vertragstypisch vorhersehbaren Schaden. Der Anspruch auf Lieferung ist in den Fällen dieses Absatzes ausgeschlossen. Wird uns, während wir mit der Lieferung in Verzug sind, die Lieferung unmöglich, so haften wir gleichwohl nach Maßgabe der Absätze 1 und 2, es sei denn, dass der Schaden auch bei rechtzeitiger Lieferung eingetreten sein würde.
5.3 Wird ein verbindlicher Liefertermin oder eine verbindliche Lieferfrist überschritten, kommen wir bereits mit
Überschreitung des Liefertermins oder der Lieferfrist in Verzug. Die Rechte des Käufers bestimmen sich dann nach Ziff. 5.2 Abs. 1 Satz 3, Ziff. 5.2 Abs. 2 sowie Ziff. 5.2 Abs. 3.
5.4 Höhere Gewalt oder bei uns oder unserem Lieferanten eintretende Betriebsstörungen, z. B. durch Aufruhr, Streik, Aussperrung, Zerstörung der Produktionsanlagen, die uns ohne eigenes Verschulden vorübergehend daran hindern, den Vertragsgegenstand zum vereinbarten Termin oder innerhalb der vereinbarten Frist zu liefern, verlängern verbindliche und unverbindliche Liefertermine und Lieferfristen um die Dauer der durch diese Umstände bedingten Leistungsstörungen.
5.5 Ist unsere Lieferung davon abhängig, dass wir selbst durch einen Vorlieferanten beliefert werden, so kommen wir nicht in Verzug und sind, ohne dass hieraus Schadensersatzansprüche entstehen, zum Rücktritt berechtigt, wenn unsere Belieferung durch den Vorlieferanten unterbleibt, es sei denn, die Selbstbelieferung durch den Vorlieferanten unterbleibt aus Gründen die in unseren Verantwortungsbereich fallen. In jedem Fall sind wir jedoch verpflichtet, dem Käufer die fehlende Selbstbelieferung unverzüglich anzuzeigen; auf Wunsch erstatten wir bereits erbrachte Gegenleistungen des Käufers zurück.
6. Gefahrübergang, Versand, Abnahmeverzug, unverzügliche Mängelrüge
6.1 Versandbereit bzw. abholbereit gemeldete Ware ist vom Käufer unverzüglich, maximal innerhalb von zwei Arbeitstagen (Mo. – Fr.) zu übernehmen. Anderenfalls sind wir berechtigt, sie nach eigener Wahl auf Kosten des Käufers zu versenden oder auf Kosten und Gefahr des Käufers zu lagern, unbeschadet unserer Rechte gem. Ziff. 6.4.
6.2 Soweit nicht schriftlich etwas anderes vereinbart ist, wählen wir das Transportmittel und den Transportweg.
6.3 Mit der Übergabe an Bahn, Spedition oder Frachtführer oder den Käufer bzw. mit Beginn der Lagerung geht die Gefahr auf den Käufer über, und zwar auch dann, wenn eine Frei-Haus-Lieferung vereinbart ist. Für Versicherung sorgen wir nur bei Weisung und auf Kosten des Käufers.
6.3 Ist der Käufer mit der Abnahme des Kaufgegenstandes länger als 8 Tage ab Zugang der Bereitstellungsanzeige schuldhaft in Verzug oder gerät der Käufer beim Versendungskauf in Annahmeverzug, können wir dem Käufer schriftlich eine Nachfrist von 8 Tagen setzen mit der Erklärung, dass wir nach Ablauf dieser Frist vom Vertrag zurücktreten und Schadensersatz fordern werden. Nach erfolglosem Ablauf der Nachfrist sind wir berechtigt, durch schriftliche Erklärung vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Der Setzung einer Nachfrist bedarf es nicht, wenn der Käufer die Abnahme ernsthaft und endgültig verweigert oder offenkundig auch innerhalb der Nachfrist zur Zahlung der vereinbarten Vergütung nicht imstande ist.
6.4 Sofern wir nach nachvorstehender Ziff. 6.4 Schadenersatz verlangen, beträgt dieser pauschal 10 % des vereinbarten Kaufpreises exklusive Umsatzsteuer. Der Schadenersatz ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn wir einen höheren oder der Käufer einen geringeren Schaden nachweisen/nachweist.
6.5 Der Käufer hat die Ware bei Auslieferung zu untersuchen und erkennbare Mängel und Beschädigungen unverzüglich zu rügen und beim Versendungskauf auf dem Lieferschein zu vermerken. Anderenfalls verliert er seine Gewährleistungsansprüche. §§ 377, 378 HGB bleiben unberührt.
7. Eigentumsvorbehalt
7.1 Wir behalten uns bis zur vollständigen Befriedigung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsbeziehung einschließlich der Saldoforderung aus einem evtl. Kontokorrentverhältnis das Eigentum an jeder gelieferten Ware vor. Bei Zahlungsverzug des Käufers sind wir berechtigt, unsere Vorbehaltsware auch ohne Nachfristsetzung auf Kosten des Käufers einstweilen herauszuverlangen und ggf. die Abtretung der Herausgabeansprüche des Käufers gegen seinen Abnehmer zu fordern. In dem Herausgabeverlangen, der Herausgabe, dem Abtretungsverlangen und der Abtretung der Forderungen gegen Dritte liegt kein Rücktritt vom Vertrag durch uns vor. Gegen Zahlung unserer fälligen Forderung geben wir die Vorbehaltsware an den Käufer zurück bzw. treten die Ansprüche gegen Abnehmer des Käufers an den Käufer wieder ab.
7.2 Der Käufer ist berechtigt, unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware (Vorbehaltsware) im Rahmen seines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes zu veräußern oder zu verarbeiten. Die aus dem Weiterverkauf bzgl. der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen tritt der Unternehmer im Voraus sicherungshalber an uns ab.
7.3 Wir ermächtigen den Käufer widerruflich, die an uns abgetretenen Forderungen im eigenen Namen einzuziehen. Wir sind berechtigt, die Einziehungsermächtigung zu widerrufen, wenn der Unternehmer mit seinen Zahlungsverpflichtungen ganz oder teilweise in Verzug gerät oder über sein Vermögen der Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist. Erlischt die vorstehende Einziehungsbefugnis des Unternehmers, hat dieser auf Aufforderung die zur Durchsetzung der abgetretenen Forderungen erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen auszuhändigen.
7.4 Be- und Verarbeitung von Vorbehaltsware erfolgen für uns als Hersteller im Sinne von § 950 BGB, ohne uns zu verpflichten. Verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware. Bei Verbindung und Vermischung von Vorbehaltsware mit anderen Waren steht uns Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen Ware zu. Erlischt unser Eigentum durch Verbindung oder Vermischung, überträgt der Käufer uns bereits jetzt ihm zustehende Eigentumsrechte an der neuen Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware.
7.5 Haben wir unter Beachtung der höchstrichterlichen Rechtsprechung kein schützenswertes Sicherungsinteresse an den uns zustehenden Sicherheiten, werden wir diese auf Verlangen des Käufers in dem Umfang freigeben, als kein schützenswertes Sicherungsbedürfnis (mehr) besteht.
7.6 Der Käufer hat den Standort der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren bekanntzugeben. Eine Änderung des Standortes ist nur mit unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung oder bei Veräußerung im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsverkehrs zulässig. Uns ist während üblicher Geschäftszeiten jederzeit Zutritt zu der Vorbehaltsware zu gewähren.
7.7 Der Käufer hat die Pflicht, während der Dauer des Eigentumsvorhalts die Vorbehaltsware sorgfältig zu verwahren und in ordnungsgemäßem Zustand zu halten. Wird die Vorbehaltsware beschädigt oder zerstört, sind daraus resultierende Ersatzansprüche zur Wiederherstellung der Vorbehaltsware, sofern diese nicht möglich ist, zur Bezahlung unserer Forderungen gegen den Käufer zu verwenden. Derartige Entschudigungsansprüche tritt der Käufer im Voraus sicherungshalber an uns ab.
7.8. Eine Verpfändung, Sicherungsübereignung, Vermietung oder anderweitige, die Sicherung beeinträchtigende Überlassung der Vorbehaltsware ist ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung unzulässig. Bei Zugriffen Dritter, insbesondere bei Pfändungen der Vorbehaltsware hat der Käufer uns unverzüglich schriftlich Mitteilung zu machen sowie den Dritten unverzüglich auf unseren Eigentumsvorbehalt hinzuweisen. Die Kosten von Maßnahmen zur Beseitigung des Eingriffs, insbesondere von Interventionsprozessen, trägt der Käufer, wenn sie nicht von der Gegenpartei eingezogen werden können.
8. Mängelhaftung
8.1 Die Gewährleistungsfrist bei neuen und gebrauchten Waren beträgt 1 Jahr ab Ablieferung der Ware, sofern und soweit nicht Schadensersatzansprüche wegen der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit oder Ansprüche aufgrund von grob fahrlässig oder vorsätzlich verursachten Schäden betroffen sind.
8.2 Für Mängel der Ware leisten wir zunächst nach unserer Wahl Gewähr durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung (Nacherfüllung).
8.3 Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Käufer nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) verlangen. Das Rücktrittsrecht des Käufers besteht nicht bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln.
8.4 Eine Gewährleistungsverpflichtung besteht nicht,
a) wenn der Sachmangel oder Schaden dadurch entstanden ist, dass
- der Käufer einen Fehler nicht unverzüglich angezeigt hat oder hat aufnehmen lassen oder
- der Käufer trotz Aufforderung nicht unverzüglich Gelegenheit zur Nachbesserung gegeben hat oder
- die Ware von dem Käufer unsachgemäß behandelt oder überbeansprucht worden ist oder
- die Ware in einer von uns nicht genehmigten Weise verändert worden ist; und/oder
b) wenn der Käufer seinen Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten gem. obiger Ziff. 6.6 dieser Bedingungen nicht ordnungsgemäß nachgekommen ist.
8.5 Natürlicher Verschleiß ist von der Gewährleistung ausgeschlossen.
8.6 Der Käufer trifft in jedem Fall de Beweislast für die Mangelhaftigkeit der Sache zum Zeitpunkt ihrer Ablieferung.
9. Haftungsbeschränkungen, Verjährung von Schadensersatzansprüchen
9.1 Die nachstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht für uns zurechenbare Körper- und Gesundheitsschäden oder dem Verlust des Lebens des Käufers.
9.2 Bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (sog. Kardinalpflichten) haften wir für Schäden bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unbeschränkt, bei einfacher Fahrlässigkeit beschränkt auf den Ersatz des vorhersehbaren, vertragstypischen Schadens.
9.3 In allen sonstigen Fällen sind Schadensersatzansprüche gleich aus welchem Rechtsgrund gegen uns ausgeschlossen, soweit nicht eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung durch uns, unsere gesetzlichen Vertreter oder unsere Erfüllungs-/Verrichtungsgehilfen vorliegt. Unsere Haftung ist bei einfach fahrlässiger Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten ausgeschlossen und bei von uns zu vertretender grober Fahrlässigkeit auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt.
9.4 Soweit unsere Haftung nach den vorstehenden Absätzen ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die Eigenhaftung unserer Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen.
9.5 Schadensersatzansprüche des Käufers wegen eines Mangels der Ware verjähren nach 1 Jahr ab Ablieferung der Ware. Dies gilt nicht, wenn uns grobes Verschulden oder Vorsatz vorwerfbar ist sowie im Falle von uns zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden oder bei Verlust des Lebens des Käufers.
9.6 Sofern ein Käufer Ansprüche aus einer Beschaffenheitsgarantie herleiten kann, bleiben seine Rechte von den vorstehenden Haftungsbeschränkungen unberührt.
10. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anzuwendendes Recht
10.1 Erfüllungsort für unsere sämtlichen Verpflichtungen, insbesondere die Lieferung des Vertragsgegenstandes ist unser Lager in 26180 Rastede.
10.2 Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Unternehmern, einschließlich Wechsel und Scheckforderungen, ist ausschließlicher Gerichtsstand 26655 Westerstede.
10.3 Wenn der Käufer keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, ist ausschließlicher Gerichtsstand 26655 Westerstede.
10.4 Die Vertragsbeziehungen mit dem Käufer richten sich nach deutschem materiellem Recht, insbesondere nach den Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches und des Handelsgesetzbuches, auch wenn der Liefergegenstand in das Ausland zu liefern ist oder der abgeschlossene Vertrag einen sonstigen Auslandsbezug hat. Das Deutsche Internationale Privatrecht, ein fremdes Recht, zwei oder mehrseitige internationale Abkommen, insbesondere das UN-Übereinkommen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11.04.1980 sind nicht anzuwenden und ausgeschlossen.
Allgemeine Einkaufsbedingungen der WITTE TUBE + PIPE SYSTEMS GmbH
1. GELTUNG
1.1 Diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen gelten für alle – auch zukünftigen – Bestellungen von Waren, Dienstleistungen und Lohnarbeiten und deren Abwicklung gegenüber Unternehmen im Sinne von § 14 Abs. 1 BGB. Entgegenstehende oder von diesen Einkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Verkäufers erkennen wir nicht an, es sei denn, in diesen Einkaufsbedingungen oder in dem Vertrag mit dem Verkäufer ist etwas anderes bestimmt. Nehmen wir die Ware
ohne ausdrücklichen Widerspruch entgegen, so kann hieraus in keinem Fall abgeleitet werden, wir hätten die Bedingungen des Verkäufers anerkannt.
1.2 Mündliche Vereinbarungen unserer Angestellten werden erst durch unsere Bestätigung in Textform verbindlich.
1.3 Die Erstellung von Angeboten ist für uns kostenlos und unverbindlich.
1.4 Maßgebend für die Auslegung von Handelsklauseln sind die Incoterms in ihrer jeweils gültigen Fassung.
2. PREISE
2.1 Der vereinbarte Preis ist ein Festpreis.
2.2 Bei Preisstellung „frei Haus“, „frei Bestimmungsort“ und sonstigen „frei – / franko“ – Lieferungen schließt der Preis die Fracht- und Verpackungskosten ein. Bei unfreier Lieferung übernehmen wir nur die günstigsten Frachtkosten, es sei denn, wir haben eine besondere Art der Versendung vorgeschrieben.
2.3 Im Übrigen gelten die Incoterms in ihrer jeweils neuesten Fassung.
3. QUALITÄT/UMWELT
Der Verkäufer hat ein nach Art und Umfang geeignetes, dem neuesten Stand der Technik entsprechendes, dokumentiertes Qualitätssicherungs- und Umweltmanagement-System
einzurichten und aufrechtzuerhalten. Er hat Aufzeichnungen, insbesondere über seine Qualitätsprüfungen zu erstellen und diese dem Käufer auf Verlangen zur Verfügung zu stellen. Der
Verkäufer willigt hiermit ein in Qualitäts-/ Umweltaudits zur Beurteilung der Wirksamkeit seines Qualitätssicherungs- und Umweltmanagementsystems durch den Käufer oder einen von diesem Beauftragten ein.
4. ZAHLUNG
4.1 Mangels anderer Vereinbarung oder günstigerer Konditionen des Verkäufers erfolgen Zahlungen innerhalb von 14 Tagen abzüglich 3 % Skonto oder innerhalb von 30 Tagen netto.
4.2 Zahlungs- und Skontofristen laufen ab Rechnungseingang, jedoch nicht vor Eingang der Ware bzw. bei Leistungen nicht vor deren Abnahme und, sofern Dokumentationen, Prüfbescheinigungen (z.B. Werkszeugnisse) oder ähnliche Unterlagen zum Leistungsumfang gehören, nicht vor
deren vertragsgemäßer Übergabe an uns.
4.3 Unsere Zahlungen sind rechtzeitig, wenn sie am Fälligkeitstag ausgeführt bzw. bei der Bank oder dem Zahlungsdienstleister in Auftrag gegeben werden.
4.4 Fälligkeitszinsen können nicht gefordert werden. Der Verzugszinssatz beträgt 5 %-Punkte über dem Basiszinssatz. Auf jeden Fall sind wir berechtigt, einen geringeren Verzugsschaden als vom Verkäufer gefordert nachzuweisen.
4.5 Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen uns im gesetzlichen Umfang zu. Wir sind insbesondere berechtigt, den Kaufpreis zurückzubehalten, wenn und solange uns vereinbarte Prüfbescheinigungen nach EN 10204 nicht geliefert werden.
5. LIEFERUNG, LIEFERVERZUG
5.1 Vereinbarte Liefertermine und -fristen sind verbindlich. Drohende Lieferverzögerungen sind uns unverzüglich in Textform mitzuteilen. Gleichzeitig sind uns geeignete Gegenmaßnahmen zur Abwendung der Folgen vorzuschlagen.
5.2 Maßgeblich für die Einhaltung des Liefertermins oder der Lieferfrist ist der Eingang der Ware bei uns, soweit nichts Anderes in Textform vereinbart ist.
5.3 Gerät der Verkäufer in Lieferverzug, sind wir berechtigt, ohne Nachweis eine Schadenspauschale von 0,2% des Auftragswertes pro Tag, höchstens jedoch 5 % des Auftragswertes zu berechnen, es sei denn, der Lieferant weist nach, dass uns im Einzelfall ein geringerer Schaden entstanden ist. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens auf Grundlage der gesetzlichen Ansprüche bleibt unberührt. Insbesondere sind wir berechtigt, nach dem fruchtlosen Ablauf einer von uns gesetzten angemessenen Nachfrist Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen. Unser Anspruch auf die Lieferung ist erst ausgeschlossen, wenn der Verkäufer den Schadensersatz geleistet hat.
5.4 Auf das Ausbleiben notwendiger, von uns zu liefernder Unterlagen kann sich der Verkäufer nur berufen, wenn er die Unterlagen auch nach einer Mahnung in Textform nicht erhalten hat.
6. EIGENTUMSVORBEHALT
6.1 Bezüglich der Eigentumsvorbehaltsrechte des Verkäufers gelten dessen Bedingungen mit der Maßgabe, dass das Eigentum an der Ware mit ihrer Bezahlung auf uns übergeht und dementsprechend die Erweiterungsform des so genannten Kontokorrentvorbehaltes nicht gilt.
6.2 Auf Grund des Eigentumsvorbehalts kann der Verkäufer die Ware nur herausverlangen, wenn er zuvor vom Vertrag zurückgetreten ist.
7. AUSFÜHRUNG DER LIEFERUNGEN UND GEFAHRÜBERGANG
7.1 Der Verkäufer trägt die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung, auch bei „franko“- und „frei Haus“-Lieferungen, bis zur Übergabe der Ware am Bestimmungsort. Ergänzend gelten die Incoterms in ihrer jeweils neuesten Fassung.
7.2 Teillieferungen bedürfen unserer Zustimmung.
7.3 Mehr- oder Minderlieferungen sind nur im handelsüblichen Rahmen gestattet.
7.4 Verpackungskosten trägt der Verkäufer, falls nicht etwas Anderes in Textform vereinbart wurde. Tragen wir im Einzelfall die Kosten der Verpackung, so ist uns diese billigst zu berechnen. Die Rücknahmepflichten richten sich nach dem Verpackungsgesetz vom 05.07.2017 mit der Maßgabe, dass die Rücknahme stets an unserem Sitz erfolgt, soweit nichts Abweichendes vereinbart wird. Die Kosten für den Rücktransport und die Entsorgung der Verpackung trägt in jedem Fall der Verkäufer.
8. ERKLÄRUNGEN ÜBER URSPRUNGSEIGENSCHAFT
8.1 Auf unser Verlangen stellt uns der Verkäufer eine Lieferantenerklärung über den präferenziellen Ursprung der Ware zur Verfügung.
8.2 Für den Fall, dass der Verkäufer Erklärungen über die präferenzielle oder nicht-präferenzielle Ursprungseigenschaft der verkauften Ware abgibt, gilt folgendes:
a) Der Verkäufer verpflichtet sich, die Überprüfung von Ursprungsnachweisen durch die Zollverwaltung zu ermöglichen und sowohl die dazu notwendigen Auskünfte zu erteilen als auch eventuell erforderliche Bestätigungen beizubringen.
b) Der Verkäufer ist verpflichtet, den Schaden zu ersetzen, der dadurch entsteht, dass der erklärte Ursprung infolge fehlerhafter Bescheinigung oder fehlender Nachprüfungsmöglichkeit von der zuständigen Behörde nicht anerkannt wird, es sei denn er hat diese Folgen nicht zu vertreten.
9. HAFTUNG FÜR MÄNGEL UND VERJÄHRUNG
9.1 Der Verkäufer hat uns die Ware frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen. Er hat uns insbesondere dafür einzustehen, dass seine Lieferungen und Leistungen den anerkannten Regeln der Technik und den vertraglich vereinbarten Eigenschaften und Normen entsprechen.
9.2 Die Ware wird bei uns nach Eingang in dem uns zumutbaren und uns technisch möglichen Umfang auf Qualität und Vollständigkeit geprüft. Als zumutbar im Rahmen der Eingangsprüfung gelten mangels konkreter Anhaltspunkte für eine Mangelhaftigkeit nur Untersuchungen der äußeren, mit bloßem Auge erkennbaren Beschaffenheit, dagegen nicht Untersuchungen der inneren Beschaffenheit der Ware. Mängelanzeigen sind rechtzeitig, wenn sie innerhalb von zehn Tagen bei dem Verkäufer per Brief, Telefax, E-Mail oder telefonisch eingehen. Die Frist für die Mängelanzeige beginnt mit dem Zeitpunkt, an dem wir – oder im Fall des Streckengeschäfts unsere Abnehmer – den Mangel festgestellt haben oder hätten feststellen müssen.
9.3 Hat die Ware einen Sachmangel, so stehen uns die gesetzlichen Rechte nach unserer Wahl zu. Eine Nachbesserung des Verkäufers gilt bereits nach dem ersten erfolglosen Versuch als fehlgeschlagen. Das Recht auf Rücktritt steht uns auch dann zu, wenn die betreffende Pflichtverletzung des Verkäufers nur unerheblich ist.
9.4 Wir können vom Verkäufer Ersatz auch derjenigen Aufwendungen im Zusammenhang mit einem Mangel verlangen, die wir im Verhältnis zu unserem Abnehmer zu tragen haben, wenn der Mangel bereits beim Übergang der Gefahr auf uns vorhanden war.
9.5 Für unsere Mängelansprüche gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen. Sie beginnen mit der rechtzeitigen Mängelanzeige im Sinne der vorstehenden Nr. 2.
9.6 Der Verkäufer tritt uns bereits jetzt – erfüllungshalber – alle Ansprüche ab, die ihm gegen seine Vorlieferanten aus Anlass und im Zusammenhang mit der Lieferung mangelhafter Waren oder solcher Waren zustehen, denen garantierte Eigenschaften fehlen. Er wird uns zur Geltendmachung solcher Ansprüche sämtliche hierfür erforderlichen Unterlagen aushändigen.
10. ERFÜLLUNGSORT, GERICHTSSTAND, ANZUWENDENDES RECHT UND DATENSCHUTZ
10.1 Erfüllungsort für die Lieferung ist, sofern nichts anderes vereinbart, unser Unternehmenssitz.
10.2 Gerichtsstand ist unser Unternehmenssitz. Wir können den Verkäufer auch an seinem Gerichtsstand verklagen.
10.3 Für alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Verkäufer gilt in Ergänzung zu diesen Bedingungen deutsches Recht unter Ausschluss der Vorschriften des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 11. 04.1980 über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).
10.4 Die Daten unserer Lieferanten werden von uns entsprechend den Vorgaben der DSGVO gespeichert und verarbeitet.
11. ANWENDBARE FASSUNG
Im Zweifel ist die deutsche Fassung dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen maßgebend.